Update – Corona-Einschränkungen entfallen ab dem 3. April 2022
Für alle am Sportgeschehen beteiligten Personen, d.h. Spieler*innen, Trainer*innen, Betreuer*innen, Schiedsrichter*innen, Funktionsteams etc. entfällt die 3G-Regelung. D.h., der Zutritt zum Sportgelände ist nun wieder allen Beteiligten gestattet, ohne einen geimpft, genesen oder getestet Nachweis vorlegen zu müssen und dies sowohl im Trainings- als auch im Spielbetrieb. Auch die Maskenpflicht entfällt. Dennoch weisen wir daraufhin, dass ein verantwortungsvoller Umgang mit den Lockerungen wichtig ist. Aufgrund der hohen Infektionszahlen sollte der Abstand weiterhin eingehalten und auf freiwilliger Basis eine Maske getragen werden. Veranstalter wie bspw. Sportvereine haben per Hausrecht weiterhin die Möglichkeit, ihren Gästen das Tragen einer Maske in Innenräumen vorzuschreiben
Zuschauer*innen: keine Zuschauerbeschränkung sowie 3G-Regelung mehr.
Das Ministerium für Kultur, Jugend und Sport möchte darauf hinweisen, dass die Einhaltung eines Mindestabstandes von 1,5 Metern zu anderen Personen, eine ausreichende Hygiene, das Tragen einer medizinischen Maske oder einer Atemschutzmaske (FFP2 oder vergleichbar) in öffentlich zugänglichen geschlossenen Innenräumen und das regelmäßige Belüften von geschlossenen Räumen zwar nicht mehr verpflichtend vorgeschrieben ist, aber weiterhin generell empfohlen wird (§ 2 CoronaVO).
Weitere Maßnahmen bei konkreter Gefahr der Gesundheitslage ab September 2022
Stellt ein Landesparlament für das gesamte Bundesland oder eine bestimmte Region eine konkrete Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems oder der sonstigen kritischen Infrastruktur fest, können weitere Maßnahmen angeordnet werden. Dazu zählen etwa Maskenpflicht bei Veranstaltungen im Außenbereich, wenn ein Mindestabstand von 1,5 Meter nicht eingehalten werden kann. Ebenso soll Maskenpflicht ohne Ausnahmeregelung gelten bei Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen. Des Weiteren kann eine Personenobergrenze für Veranstaltungen in öffentlich zugänglichen Innenräumen festgelegt werden.
Sobald eine neue Corona-Verordnung des Landes Baden-Württembergs für den Sport in Kraft tritt, werden wir diese online stellen.