Satzung des Sportvereins Sportfreunde Eintracht Freiburg e.V.
Neufassung durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 21.06.2017

Inhaltsverzeichnis

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
§ 2 Zugehörigkeit des Vereins – Gemeinnützigkeit
§ 3 Zweck des Vereins
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Begründung der Mitgliedschaft
§ 6 Beitragspflicht
§ 7 Rechte der Mitglieder
§ 8 Pflichten der Mitglieder
§ 9 Versicherung und Haftung
§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 11 Vereinsstrafen
§ 12 Organe des Vereins
§ 13 Mitgliederversammlung – Einberufung – Tagesordnung und Beschlussfähigkeit
§ 14 Mitgliederversammlung – Abstimmung, Wahlen
§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 16 Vorstand
§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit
§ 19 Allgemeine Aufgaben des Gesamtvorstands – Geschäftsordnung
§ 20 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands – Geschäftsordnung
§ 21 Vorstandssitzungen
§ 22 Vertretungsberechtigung
§ 23 Vorsitzende
§ 24 Schatzmeister
§ 25 Schriftführer
§ 26 Geschäftsführer
§ 27 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
§ 28 Ausschüsse/Ehrenrat
§ 29 Ehrungen
§ 30 Ehrenvorsitzender
§ 31 Abteilungen
§ 32 Auflösung des Vereins
§ 33 Jugendordnung

 

Präambel
Der Verein Sportfreunde Eintracht Freiburg e.V. wurde am 05.06.1955 unter dem Namen „Sportverein Lehen-Betzenhausen e.V.“ gegründet. Von 1961 bis 10.05.1972 führte der Verein den Namen „Eintracht Freiburg e.V.“, vom 10.05.1972 bis zum 08.06.1979 den Namen „Eintracht DJK Freiburg e.V.“. Der Verein Sportfreunde Freiburg 1911 e.V., der unter dem Namen „Fußballclub Sportfreunde Freiburg 1911 e.V.“ am 11.04.1911 gegründet worden ist, wurde mit Wirkung ab dem 01.07.2004 aufgenommen. Dieser Verein führte vom 16.06.1976 bis zum 22.10.1999 die Bezeichnung „Sportfreunde DJK Freiburg 1911 e.V.“.

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein trägt den Namen: Sportfreunde Eintracht Freiburg e.V.
2. Der Sitz des Vereins ist Freiburg im Breisgau. Er ist in das Vereinsregister unter der Nummer: 287 beim Amtsgericht Freiburg i. Br. eingetragen.
3. Die Vereinsfarben sind: Grundfarbe blau mit schwarzem Schriftzug und gelber Umrandung.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zugehörigkeit des Vereins – Gemeinnützigkeit

1. Der Verein ist in den jeweiligen Sportarten Mitglied der entsprechenden regionalen Fachverbände und des Badischen Sportbundes.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Hiervon ausgenommen sind Vergütungen auf Grund von Verträgen zwischen Mitglied und Vereinsvorstand, die Vergütungen für Ausbildungsleitung, Training oder anderweitige Inhalte, die für das Bestreiten des Vereinszwecks erforderlich sind, zum Gegenstand haben. Dies gilt insbesondere für solche Verträge, die aufgrund besonderer beruflicher Qualifikation mit Mitgliedern geschlossen werden.. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft können Mitglieder nur den Rückersatz einer ggf. geleisteten Kapitaleinlage oder des gemeinen Werts von Sacheinlagen erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Zweck

1. Zweck des Vereins sind die Betreibung und Förderung des Leistungssports, des Breitensports sowie der Jugendpflege und nationale und internationale sportliche Begegnungen. Zum Vereinszweck gehört insbesondere die Unterhaltung eines regelmäßigen Sport- und Übungsbetriebs in den Sportarten, Fußball, Handball, Volleyball, Tennis, Ski und Wandern, sowie Gymnastik. Andere Sportarten können jederzeit durch Vorstandsbeschluss in den Verein integriert werden. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Errichtung von Sportanlagen und die Förderung sportlicher Übungen und Leistungen verwirklicht.
2. Der Verein bemüht sich um die Erziehung und Bildung seiner Mitglieder zu verantwortungsbewussten Staatsbürgern, zur Achtung von Andersdenkenden und Wahrung der Würde des Einzelnen in einer freien, rechtsstaatlichen Lebensordnung.
3. Der Verein arbeitet mit den örtlichen Sportvereinen in guter sportlicher Kameradschaft zusammen und ist bereit, Mitglieder für Führungsaufgaben im Sport zur Verfügung zu stellen. Der Verein ist der parteipolitischen Neutralität und der religiösen und weltanschaulichen Toleranz verpflichtet.

 

§ 4 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

a) ordentlichen Mitgliedern
b) jugendlichen Mitgliedern
c) Ehrenmitgliedern
d) fördernden Mitgliedern
a) Ordentliche Mitglieder sind sowohl aktive als auch passive Mitglieder. Sie haben alle aus der Satzung und dem Vereinszweck sich ergebenden Rechte, insbesondere das aktive und passive Wahlrecht; sie haben in gleicher Weise die aus der Mitgliedschaft zum Verein sich ergebenden Pflichten zu beachten.
b) Jugendliche Mitglieder sind alle Mitglieder bis zum vollendeten 18. Lebensjahr. Sie haben die Pflichten der ordentlichen Mitglieder und sind wie diese den Satzungen unterworfen. Sie haben jedoch kein Wahlrecht. Dies gilt nicht für Wahlen nach der Jugendordnung der einzelnen Abteilungen.
c) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, dies sich um den Verein oder den Sport besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstands nach Maßgabe der Ehrenordnung. Ein Stimmrecht ist damit nicht verbunden. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
d) Fördernde Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die die Aufgaben des Vereins ideell und materiell fördern und unterstützen. Sie haben keine Mitgliedschaftsrechte.
e) Als Mitgliedszeiten gelten alle Zeiten der Mitgliedschaft in den in der Präambel aufgeführten Vereinen.

 

§ 5 Begründung der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Fördernde Mitglieder können auch juristische Personen sein.
2. Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der geschäftsführende Vorstand. Die Anmeldung hat schriftlich mit dem hierfür vorgesehenen Aufnahmeformular zu erfolgen. Bei noch nicht Volljährigen ist eine schriftliche Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Diese müssen sich durch gesonderte schriftliche Erklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für den Minderjährigen verpflichten.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Annahme des Aufnahmeantrags durch den geschäftsführenden Vorstand, der diese Aufgabe delegieren kann.
4. Die Aufnahme in den Verein kann vom geschäftsführenden Vorstand ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Mit der Anmeldung unterwirft sich jedes Mitglied dieser Satzung und den Vorschriften des Vereinsrechts nach den §§ 21 – 79 BGB.
5. Die Mindestmitgliedschaft beträgt 1 Jahr.

 

§ 6 Beitragspflicht

1. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Der Gesamtvorstand kann für bestimmte Personengruppen Beitragserleichterungen und Beitragserlasse festlegen.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Er wird im SEPA-Lastschriftverfahren jährlich im Voraus eingezogen. Kann die SEPA-Lastschrift nicht eingelöst werden, wird von Verein eine Bearbeitungsgebühr erhoben. Ist ein Mitglied mit der Erfüllung der Beitragspflicht mehr als 6 Monate im Rückstand, ruhen die Mitgliedschaftsrechte bis zur Bezahlung des Beitragsrückstandes. Der geschäftsführende Vorstand kann den Beitrag in Ausnahmefällen stunden oder erlassen. Für das laufende Geschäftsjahr ist immer der volle Beitrag zu erheben, unabhängig vom Ein- und Austritt eines Mitglieds. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur dreifachen Höhe des Jahresbeitrags, in Ausnahmefällen, wenn die Umlage für den Fortbestand des Vereins unabweisbar notwendig und dem einzelnen Mitglied unter Berücksichtigung seiner eigenen schutzwürdigen Belange zumutbar ist, auch darüber hinaus mit 2/3 Stimmenmehrheit einer Mitgliederversammlung, bei der mindestens 50 Stimm-berechtigte Mitglieder anwesend sein müssen, beschlossen werden.
3. Der Gesamtvorstand kann eine Beitragsordnung erlassen.

 

§ 7 Rechte der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht,

a) an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen,
b) zur Mitgliederversammlung in vorgeschriebener Frist Anträge einzureichen,
c) die vereinseigenen Räumlichkeiten unter Beachtung der Hausordnung zu benutzen,
d) die Übungsstätten der Abteilung, der sie angehören, unter Beachtung der Platzordnung und Auflagen der Abteilungsvorstände zu benutzen.
Die ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung und den außerordentlichen Mitgliederversammlungen. Jugendliche Mitglieder können an diesen Veranstaltungen ohne Stimmrecht teilnehmen.

 

§ 8 Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat sich durch die Aufnahme zur Befolgung und Einhaltung der Satzung, sowie den Vorschriften des Vereinsrechts, des BGB verpflichtet. Für schuldhaft begangene Handlungen, die Schäden am Vereinseigentum oder fremden Eigentum und Anlagen hervorrufen, hat das betreffende Mitglied selbst aufzukommen. Den Anordnungen der Leitungsorgane bei Veranstaltungen ist Folge zu leisten.
2. Jedes Mitglied ist insbesondere verpflichtet:
a) Anschriftenänderungen mitzuteilen,
b) Änderungen der Bankverbindung mitzuteilen.
c) Sonstige persönliche Verhältnisse die für das Beitragswesen relevant sind, mitzuteilen.
3. Entsteht dem Verein durch Nichterfüllung dieser Pflichten erhöhter Verwaltungsaufwand, kann der Verein diesen dem Mitglied in Rechnung stellen.

 

§ 9 Versicherung Haftung
Jedes Mitglied ist bei sportlichen Veranstaltungen des Vereins, die dem offiziellen Spiel- betrieb zuzurechnen sind, beim Badischen Sportbund versichert. Versicherungsprämien sind im Jahresbeitrag inbegriffen. Eine Haftung des Vereins für die zu Übungsstunden und Veranstaltungen mitgebrachten Wertgegenstände, Kleidungsstücke und Bargeldbeträge besteht nicht.

 

§ 10 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt:

a) durch Tod,
b) durch freiwilligen Austritt, schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten ist. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten zulässig. Die schriftliche Erklärung zum Austritt kann auch gegenüber dem jeweiligen Abteilungsleiter der Abteilungen erfolgen.
d) durch Ausschluss,
e) nach Abschluss eines Liquidationsverfahrens.

 

§ 11 Vereinsstrafen
Der geschäftsführende Vorstand ist nach Anhörung des Abteilungsleiters ermächtigt, im Rahmen der von den zuständigen Verbänden erlassenen Richtlinien gegen Mitglieder Vereinsstrafen zu verhängen. Vor der Verhängung einer Strafe ist das Mitglied zu hören.
Ein Mitglied kann bei Verstößen gegen Weisungen des Vorstands, der Abteilungsleiter, der Missachtung von Satzung und Vereinsordnungen, bei Zuwiderhandlungen gegen Vereinsziele, Verletzung der Mitgliederpflichten und bei vereinsschädigendem Verhalten bestraft werden.
Folgende Strafen können verhängt werden:

a) Verweis
b) Ein zeitlich begrenztes Verbot des Betretens und der Benutzung der Sportanlagen
c) Spielsperre bis zu 6 Monaten
d) In schweren Fällen Ausschluss aus dem Verein.

Der Beschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung an den Ehrenrat einlegen. Wird ein Ausschluss aus dem Verein beschlossen, ist die Berufung an die Mitgliederversammlung einzulegen. Die Einlegung der Berufung hat keine aufschiebende Wirkung. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim geschäftsführenden Vorstand einzulegen. Dieser leitet die Berufung an den Ehrenrat weiter; im Falle des Ausschlusses entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung über die Berufung.

 

§ 12 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung,
b) der Vorstand.

 

§ 13 Mitgliederversammlung – Einberufung – Tagesordnung und Beschlussfähigkeit

1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Sie ist im ersten Halbjahr eines Geschäftsjahres vom Vorstand einzuberufen.
2. Mit der Einladung ist die vom Gesamtvorstand festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einladung erfolgt durch Bekanntgabe in der Vereinszeitung, der Badischen Zeitung oder durch schriftliche Einladungen an die Mitglieder. Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage. Maßgebend ist das Datum der Veröffentlichung in der Vereinszeitung, der Badischen Zeitung oder der Absendung der Einladungsschreiben. Die Tagesordnung kann auch durch Aushang in der Vereinsgaststätte bekannt gemacht werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordentlich einberufen ist.
4. Regelmäßige Gegenstände der Tagesordnung der Mitgliederversammlung sind:

a) Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung und Entgegennahme der Jahresberichte (1. Vorsitzender, Schatzmeister, Abteilungsleiter),
b) Entgegennahme des Kassenprüferberichts einschließlich der Abteilungsberichte und deren Genehmigung,
c) Entlastung und Neuwahl der Kassenprüfer,
d) Entlastung und Neuwahl des Vorstandes,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und ggf. Umlagen

5. Bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung können ordentliche Mitglieder über die in der Tagesordnung bezeichneten Angelegenheiten hinaus weitere genau bezeichnete und begründete Anträge zur Beschlussfassung schriftlich beim 1. Vorsitzen-den oder dessen Stellvertreter einreichen (Ergänzung der Tagesordnung). In die Tagesordnung müssen diese Anträge aufgenommen werden, wenn sie von mindestens 10 wahlberechtigten Vereinsmitgliedern schriftlich gestellt worden sind.
6. Über Anträge, die nicht auf der Tagesordnung stehen (Dringlichkeitsanträge, die nach Ablauf der in Absatz 2 bezeichneten Frist eingereicht worden sind), kann nur mit Zustimmung von 2/3 der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beraten und ent-schieden werden. Auch diese Anträge sind schriftlich beim ersten Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einzureichen.

 

§ 14 Mitgliederversammlung – Abstimmung – Wahlen
Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vor-sitzenden oder dem Schatzmeister geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorherigen Diskussion einem Wahlleiter übertragen wer-den. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.
Die Mitgliederversammlung entscheidet mit Stimmenmehrheit, bei deren Feststellung Stimm-enthaltungen und ungültige Stimmen nicht mitgezählt werden. Bei Stimmen-gleichheit ist eine Wiederholung solange notwendig, bis eine Entscheidung erfolgt ist.
Die Änderung des Zwecks oder des Namens des Vereins sowie die Auflösung des Vereins oder seine Vereinigung mit einem anderen Sportverein kann nur mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Für alle sonstigen Satzungs-änderungen ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
Die Wahlen des 1. und 2. Vorsitzenden müssen geheim erfolgen, sofern mehrere Kandidaten vorgeschlagen werden. Alle übrigen Wahlen sowie Abstimmungen erfolgen durch Hand- zeichen. Jedoch kann die Versammlung mit Stimmenmehrheit beschließen, dass geheim abgestimmt wird. Erhält bei einer Wahl keiner von mehreren Vorgeschlagenen die einfache Mehrheit, findet zwischen den beiden Vorgeschlagenen, welche die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt hat.
Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

 

§ 15 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Auf Beschluss des Gesamtvorstandes oder auf Antrag von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder wird eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Für ihre Einberufung und Durchführung sind die Vorschriften über die ordentliche Mitgliederversammlung entsprechend anzuwenden. Die Einladungsfrist kann vom Vorstand auf 8 Tage verkürzt werden.

 

§ 16 Vorstand
Der Vorstand besteht aus:

1. dem Gesamtvorstand
2. dem geschäftsführenden Vorstand
Der Gesamtvorstand besteht aus:

a) der/dem 1. Vorsitzende/n
b) der/dem 2. Vorsitzende/n
c) der/dem Schatzmeister/in
d) der/dem Schriftführer/in
e) den Abteilungsleitern
f) der/dem Gesamtjugendleiter/in
g) der/dem Vorsitzende/n des Ehrenrats
h) der/dem Ehrenvorsitzende/n
i) und bis zu 3 Beisitzer/innen für Öffentlichkeitsarbeit und Marketing sowie besondere vom Gesamtvorstand zu übertragende Aufgaben.

3. Buchstaben a) bis d) und i)werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wahl ist auf 1 Jahr nach Zustimmung durch die Mitgliederversammlung möglich. Die Amtsperiode dauert bis zur durchgeführten nächsten Wahl.
4. Scheidet ein Vorstandsmitglied ( (b) bis d) und i)) aus dem Vorstand aus, berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Vorstandsmitglied für das vakante Amt. Dieses Mitglied bleibt bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung im Amt. Es können nur 2 Mitglieder des Vorstands auf diese Weise bestellt werden.

 

§ 17 Der geschäftsführende Vorstand
Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:

1. der/dem 1. Vorsitzenden
2. der/dem 2. Vorsitzenden
3. der/dem Schatzmeister/in
4. der/dem Schriftführer/in

 

§ 18 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Alle Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung hierüber trifft der Gesamtvorstand.
3. Die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstehen. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon etc. Näheres regelt die Finanzordnung.

 

§ 19 Allgemeine Aufgaben des Gesamtvorstandes
Der Gesamtvorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder die Geschäftsordnung des Vorstands einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
2. Einberufung der Mitgliederversammlung,
3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
4. treuhänderische Verwaltung des Vereinsvermögens,
5. Aufstellung eines internen Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Er-stellung eines Jahresberichts,
6. Aufstellung von Richtlinien für die Benutzung und den Betrieb der vereinseigenen Anlagen und Gerätschaften,
7. Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen
8. Einsetzung von Abteilungen, deren Abtrennung oder Fusion.
9. Betreibung sowie Stundung und Erlass von Mitgliedsbeiträgen,
10. Schlichtung als Spruchausschuss auf Verlangen eines Beteiligten bei Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern,
11. Beschlussfassung über den Erwerb bzw. Förderung von hochwertigen Gerätschaften und Anlagen,
12. Beschlussfassung über Aufnahmebeschränkungen,
13. Beschlussfassung über die eingeschränkte Benutzung von vereinseigenen Anlagen und Gerätschaften.
14. Erstellung und Änderung einer Geschäftsordnung, Beitragsordnung, Finanz- und Gebührenordnung, Verwaltungs- und Reisekostenordnung.
15. Festlegung der Aufwandsentschädigungen für Vorstandsmitglieder und Sonstige im Rahmen der Pauschale des § 3 Nr. 26 a EStG.

 

§ 20 Aufgaben des geschäftsführenden Vorstands
Der geschäftsführende Vorstand ist für die laufende Geschäftsführung verantwortlich. Näheres regelt die Geschäftsordnung des Gesamtvorstands.

 

§ 21 Vorstandssitzungen

1. Die Sitzungen des Gesamtvorstands werden vom 1. oder 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand ist einzuberufen, sooft die Lage der Geschäfte dies erfor-dert oder ein Mitglied des Vorstandes es beantragt. Jedes Vorstandsmitglied soll spätestens 2 Tage vor der Sitzung eingeladen werden. Besonders wichtige Tagesordnungspunkte sollen vorher mitgeteilt werden.
2. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden, im Fall seiner Abwesenheit die des 2. Vorsitzenden.
3. Für die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands gilt Abs. 1 mit folgenden Abwei-chungen: Sind feste nach Datum und Uhrzeit festgelegte Sitzungstage im Voraus bestimmt, entfällt die Pflicht zur Ladung im Einzelfall. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind.

 

§ 22 Vertretungsberechtigung
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Vorsitzenden und den Schatzmeister vertreten. Es besteht Gesamtvertretung mit der Maßgabe, dass entweder zwei Vorsitzende oder ein Vorsitzender und der Schatzmeister den Verein vertreten.

 

§ 23 Vorsitzende

1. Der 1. Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlungen und die Vorstandssitzungen. Er wird vom 2. Vorsitzenden vertreten.
2. Die Wahl erfolgt abwechselnd in der Weise, dass der 1.Vorsitzende in den Jahren mit gerader Jahreszahl und der 2. Vorsitzende in den Jahren mit ungerader Jahreszahl ge-wählt werden. Die Wiederwahl ist zulässig.
3. Sofern der 1. Vorsitzende vorzeitig ausscheidet, muss ein Nachfolger für den Rest seiner Amtszeit binnen 6 Monaten gewählt werden. Die verbleibenden Vorstandsmit-glieder können nach Niederlegung ihres Vorstandsamts ebenfalls gewählt werden.

 

§ 24 Schatzmeister

1. Der Schatzmeister verwaltet die Vereinshauptkasse. Er sorgt unter Mitwirkung der Abteilungskassierer für die Einziehung der Mitgliedsbeiträge und aller sonstigen Ein-nahmen des Vereins.
2. Zu Geldausgaben ist er nach Maßgabe einzelner Vorstandsbeschlüsse oder allgemeiner Anweisungen aufgrund der Geschäftsordnung/Finanzordnung des Vorstands ermächtigt. Er hat dem Vorstand regelmäßig, und zwar mindestens vierteljährlich, über die Kassenlage zu berichten. Über seine Entlastung beschließt die Mitgliederversammlung auf der Grundlage des von den Kassenprüfern vorzulegenden Kassenprüferberichtes.
3. Der Schatzmeister wird in Jahren mit gerader Jahreszahl gewählt.

 

§ 25 Schriftführer

1. Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung und Aufbewahrung der Niederschriften über die Mitgliederversammlungen und Sitzungen des Vorstandes sowie deren Vorbereitung wie auch die Führung sonstigen Schriftverkehrs mit Verbänden, Behörden und Abteilungen. Die Niederschriften sind von ihm und dem 1. Vorsitzenden bzw. dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
2. Der Schriftführer wird in Jahren mit ungerader Jahreszahl gewählt

 

§ 26 Geschäftsführer
Der Gesamtvorstand kann einen haupt- /nebenberuflichen Geschäftsführer berufen. Er hat keine Organfunktion, hat aber das Recht, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen. Dem Geschäftsführer wird Handlungsvollmacht erteilt, mit der Maßgabe, dass Unterschriftsberechtigung nur zusammen mit dem 1. oder 2. Vorsitzenden besteht.

 

§ 27 Haftung der Organmitglieder und Vertreter
Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Wer-den diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

 

§ 28 Ausschüsse/Ehrenrat

1. Sofern die Vereinsinteressen es erfordern, werden zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben Ausschüsse gebildet. Über die Errichtung und die personelle Zusammen-setzung der Ausschüsse entscheidet der Gesamtvorstand. Die Ausschüsse sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben selbständig, unterstehen jedoch der Weisungs-befugnis des geschäftsführenden Vorstands.
2. Ein ständiger Ausschuss soll der Ehrenrat ein.

a) Der Ehrenrat wird gebildet aus einem Vorsitzenden und Beisitzern, die von der Mitgliederversammlung auf 4 Jahre gewählt werden.
b) Mitglied des Ehrenrates kann werden, wer das 40. Lebensjahr vollendet hat und mindestens fünf Jahre dem Verein angehört.
c) Der Ehrenrat wählt seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter aus dem Kreis seiner Mitglieder.
d) Der Ehrenrat ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Er trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
e) Der Vorsitzende des Ehrenrats bzw. sein Vertreter haben Sitz und Stimme im Gesamtvorstand.
f) Der Ehrenrat ist zuständig:

1. für die Beilegung persönlicher Streitigkeiten zwischen Mitgliedern des Vereins;
2. für die Entscheidung über eine Berufung gegen einen Beschluss des Vorstands im Rahmen der Verhängung einer Vereinsstrafe mit Ausnahme des Ausschlusses eines Mitglieds,
3. für vorbereitende Arbeiten nach der Ehrenordnung der Durchführung der Vereinsehrungen, deren Bekanntgabe, wie auch für die Glückwünsche zu Geburtstagen.

 

§ 29 Ehrungen
Für langjährige Mitgliedschaft oder besondere verdienstvolle Tätigkeit im Verein sind Ehrun-gen vorgesehen. Näheres ergibt sich aus einer Ehrenordnung.

 

§ 30 Ehrenvorsitzender / Ehrenmitglied
Zum Ehrenvorsitzenden kann ernannt werden, wer mindestens 10 Jahre Vereinsvorsitzender war. Die Ernennung zum Ehrenvorsitzenden des Vereins erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes durch die Mitgliederversammlung. Der Verein kann nicht mehr als zwei Ehrenvorsitzende haben.
Zum Ehrenmitglied kann ernannt werden, wer sich große Verdienste für den Verein erworben hat, das 65. Lebensjahr vollendet hat und auf eine lange Vereinszugehörigkeit zurückblicken kann.
Die lange Vereinszugehörigkeit, gezählt ab dem 18.Lebensjahr, soll mindestens 30 Jahre betragen. Im Einzelfall entscheidet die Vorstandschaft im Zusammenwirken mit dem Ehrenrat.
Zum Ehrenmitglied kann nur jemand ernannt werden, der keine Funktion im Verein inne hat und keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr ausübt.
Der Ehrenvorsitzende und das Ehrenmitglied sind ab dem Zeitpunkt der Ehrung beitragsfrei.

 

§ 31 Abteilungen

1. Die Durchführung des Sportbetriebes ist Aufgabe der vom Vorstand eingesetzten einzelnen Abteilungen.
2. Jeder Abteilung steht mindestens ein Abteilungsleiter vor. Die Zusammensetzung richtet sich nach den Bedürfnissen der Abteilung und der Geschäftsordnung der Abteilung.
Die von den Abteilungsversammlungen gewählten Abteilungsvorstände, mit Ausnahme der Jugendabteilung unterrichten unverzüglich nach ihrer Wahl den Gesamtvorstand über ihre Wahl. Die Wahl bedarf der Zustimmung des Gesamtvorstands. Der Gesamtvorstand entscheidet mit 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder über diese Zustimmung. Bis zu dieser Zustimmung gilt die Wahl der Abteilungsvorstände als aufschiebend bedingt. Der Gesamtvorstand prüft vor seiner Zustimmung die persönliche und fachliche Eignung der gewählten Abteilungsvorstände. Die Zustimmung des Gesamtvorstands gilt als erteilt, wenn der Gesamtvorstand nicht binnen drei Wochen seit der Mitteilung über die Abteilungswahl den Abteilungsvorständen gegenüber die Zustimmung verweigert. Bei verweigerter Zustimmung ist unverzüglich eine Neuwahl in den Abteilungen durchzuführen.
3. In Abteilungen, in denen mit Jugendlichen am Sportbetrieb nach Maßgabe der entsprechenden Fachsportverbände teilgenommen wird, sind Jugendleiter zu bestellen. Die Jugendleiter sind für die Betreuung der jugendlichen Mitglieder der Abteilungen verantwortlich. Sie sorgen dafür, dass möglichst alle Jugendlichen am Wettkampfbetrieb teilnehmen. Zu ihren Aufgaben gehört die Aufstellung der Jugendmannschaften. Sie sorgen für die zweckgebundene Verwendung der Beiträge und Zuschüsse für die jugendlichen Mitglieder, verwalten in Zusammenarbeit mit dem Kassenwart die Jugendkasse (den Abteilungskassen nachgeordnete Kassen) und erstatten dem Vorstand vierteljährlich Bericht über die Kassenlage. Neben den Jugendleitern wird ein Gesamtjugendleiter von den einzelnen Jugendleitern der Abteilungen gewählt. Die Jugendordnung stellt die Grundlage für die Jugendabteilungen dar.
4. Die Abteilungen sind selbständig, geben sich eigene Beiträge und arbeiten unter eigener Verantwortung. Sie erstellen jährlich einen Haushaltsplan, den sie dem Gesamtvorstand zur Verfügung stellen. Geldausgaben sind im Rahmen der allgemeinen Haushaltsplanung (Budgetierung) möglich. Für darüber hinausgehende finanzielle Belastungen des Vereins sowie sonstige Rechtsgeschäfte ist die vorherige Zustimmung des geschäftsführenden Vorstands bzw. des Gesamtvorstands einzuholen. Veranstaltungen sind zuvor mit dem geschäftsführenden Vorstand abzusprechen.
Sofern sich in der Abteilung ggf. auch unterjährig eine Unterdeckung zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt, kann der Gesamtvorstand die Abteilung unter Setzung einer angemessenen Frist dazu auffordern, die Unterdeckung durch geeignete Maßnahmen, wie Beitragserhöhung u.a. zukünftig zu vermeiden. Kommt die Abteilung innerhalb der vom Gesamtvorstand gesetzten Frist dieser Aufforderung nicht nach, kann der Gesamtvorstand die Festsetzung der Abteilungsbeiträge einmalig selbst vornehmen.
5. An den Sitzungen der Abteilungsleitung und den Abteilungsversammlungen haben die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands Teilnahmerecht. Sie sind rechtzeitig über die Sitzungstermine zu unterrichten, Niederschriften über die Sitzungen sind auch dem geschäftsführenden Vorstand umgehend zuleiten und vom Schriftführer auf der Geschäftsstelle des Vereins zu archivieren.

 

§ 32 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins ist nur mit qualifizierter Mehrheit nach Maßgabe des § 14 Abs. 2 dieser Satzung auf einer nur zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung möglich.
Im Falle der Auflösung sind die im Amt befindlichen Vorstandsmitglieder die Liquidatoren. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an den Bundesverband Kinderhospiz e.V., Antoniter Straße 13, 79106 Freiburg, der ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung verfolgt. Der Vermögensanfall bezieht sich nur auf das restliche, d.h. nach der Liquidation noch übrig gebliebene Vereinsvermögen.

 

§ 33 Jugendordnung

1. Zuständigkeit, Mitgliedschaft
Die Jugendordnung ist die Grundlage für die Jugendabteilungen der jeweiligen Abtei-lungen der Sportfreunde Eintracht Freiburg e.V. Zur Jugendabteilung gehören alle Mitglieder des Vereins bis zum vollendeten 18. Lebensjahr, sowie die gewählten und berufenen Mitarbeiter der Jugendabteilungen. Die Jugendabteilungen führen und verwalten sich selbständig im Rahmen der Satzung des Vereins und der Abteilungsordnungen.
2. Ziele
Die Jugendabteilungen geben den jugendlichen Mitgliedern des Vereins Hilfe bei ihrer Persönlichkeitsentwicklung. Sie fördern die sportliche Betätigung und das soziale Verhalten der Jugendlichen. Sie pflegen den Gemeinschaftssinn der internationalen und nationalen Verständigung verschiedener Bevölkerungsgruppen
3. Aufgaben
Aufgaben sind insbesondere:

o Ausbildung in den Sportarten Fußball, Handball, Volleyball, Tennis, Ski und anderen Sportarten
o Durchführung von Wettkämpfen
o Planung, Organisation und Durchführung von Freizeiten, internationalen Begegnungen, Bildungsmaßnahmen, Musikveranstaltungen usw.
o Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen für nicht organisierte Jugendliche (z.B. offene Jugendwerbetage, Spielfeste o.ä.).
o Bereitstellung geeigneter sportlicher Betätigungsformen für Jugendliche, die keinen Wettkampfsport betreiben
o Kontakte zu anderen Jugendorganisationen.

4. Organe
Organe der Jugendabteilung sind:

o der Jugendausschuss der jeweiligen Abteilung
o die Jugendversammlung der jeweiligen Abteilung

Die Jugendversammlung ist das oberste Organ der Jugendabteilungen des Vereins. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder der Jugendabteilungen nach Ziffer 1 ab vollendetem 7. Lebensjahr.

5. Aufgaben der Jugendversammlung sind unter anderem

o Festlegung der Richtlinien für die Tätigkeit der Jugendabteilungen
o Entgegennahme und Beratung der Berichte und des Kassenabschlusses des Jugendausschusses.
o Beratung und Verabschiedung des internen Haushaltsplans der Jugendabteilung
o Entlastung des Jugendausschusses,
o Wahl der Jugendleiter und der übrigen Mitglieder des Jugendausschusses

Die Jugendversammlung tritt mindestens einmal jährlich vor der Mitglieder-/ Abteilungsversammlung des Vereins zusammen. Sie wird mindestens zwei Wochen vorher einberufen. Die Jugendversammlung kann jederzeit durch den Jugendleiter einberufen werden.
Auf Antrag eines Drittels der stimmberechtigten Mitglieder der Jugendversammlung oder eines Beschlusses des Jugendausschusses muss eine außerordentliche Jugendversammlung innerhalb von vier Wochen stattfinden.
Zur Einberufung genügt die Veröffentlichung des Aushangs im Vereinsheim. Jede ordnungsgemäße Einberufung der Jugendversammlung ist

o unabhängig von der Zahl der erschienen Stimmberechtigten beschlussfähig.
o bei Abstimmungen und Wahlen genügt die einfache Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.

6. Jugendausschuss
Der Jugendausschuss besteht aus

o Jugendleiter der Abteilungen
o Jugendkassenwart/in
o 1 Beisitzer/in (fakultativ)
o 1 sonstiger (z.B. Jugendübungsleiter, Elternvertreter usw.) (fakultativ)

7. Gesamtjugendleiter/in
Der Gesamtjugendleiter, die Gesamtjugendleiterin vertritt die Interessen der Jugend nach innen und außen. Er/sie ist stimmberechtigtes Mitglied im Gesamtvorstand des Vereins. Er wird von den Jugendleitern der Abteilungen gewählt.

8. Jugendausschuss
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden von der Jugendversammlung alle zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl des Jugendausschusses im Amt.
In den Jugendausschuss ist jedes Vereinsmitglied wählbar.
Der Jugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen der Vereinssatzung, der Jugend-ordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung.
Der Jugendausschuss ist für seine Beschlüsse der Jugendversammlung und der Abtei-lungsleitung verantwortlich.
Die Sitzungen des Jugendausschusses finden nach Bedarf statt. Auf Antrag der Hälfte der Mitglieder des Jugendausschusses ist vom Vorsitzenden eine Sitzung binnen zwei Wochen einzuberufen.
Der Jugendausschuss entscheidet über die Verwendung der der Jugendabteilung zufließenden Mittel.
Zur Planung und Durchführung besonderer Aufgaben kann der Jugendausschuss Unter-ausschüsse bilden. Ihre Beschlüsse bedürfen der Zustimmung des Jugendausschusses. Über Sitzungen des Jugendausschusses und der Jugendversammlung der Abteilungen sind Niederschriften zu fertigen und der Abteilungsleitung unverzüglich zuzuleiten.

9. Jugendkasse
Die Jugendabteilungen wirtschaften selbständig und eigenverantwortlich über die ihr vom Verein / der Abteilung zur Verfügung gestellten finanziellen Mittel sowie eventuelle Zu-schüsse, Spenden und sonstige Einnahmen, z.B. aus Aktivitäten. Sie sind verantwortliche Empfänger der Zuschüsse für Jugendpflegerische Maßnahmen.
Der Nachweis über die Verwendung der Mittel erfolgt innerhalb der Jugendabteilung. Ein Bericht über die Jugendkasse ist vierteljährlich an den Kassierer der Abteilung zu richten.
Dem Vereinsvorstand oder dem vom Vorstand damit Beauftragten des Vereins / der Ab-teilung ist jederzeit Einblick in die Nachweisführung zu geben.